Wann springt der Staat ein und wie lange wird gezahlt?
Wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt, unregelmäßig zahlt oder unter dem Mindestunterhalt liegt, darfst du nicht in finanzielle Atemnot geraten. Hier greift die Unterhaltsvorschusskasse.
Die harten Fakten & Gesetzesgrundlage
Die rechtliche Basis ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Seit einigen Jahren gibt es keine maximale Bezugsdauer mehr; der Vorschuss wird gezahlt, bis das Kind volljährig ist (18. Geburtstag), sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses im Jahr 2026 entspricht dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes:
- Kinder von 0 bis 5 Jahren: 235 € (485 € Mindestunterhalt minus 250 € Kindergeld)
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: 301 € (551 € Mindestunterhalt minus 250 € Kindergeld)
- Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395 € (645 € Mindestunterhalt minus 250 € Kindergeld)
Für Kinder ab 12 Jahren gilt eine Voraussetzung: Das Kind darf nicht auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) angewiesen sein ODER die alleinerziehende Mutter muss bei Bürgergeld-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 € erzielen (§ 1 Abs. 1a UVG).
Deine Schritt-für-Schritt-Roadmap
- Zahlungsausfall dokumentieren: Warte nicht monatelang. Wenn zum 1. des Monats kein Geld da ist und der Vater auf eine Mahnung nicht reagiert, handelst du.
- Antrag besorgen: Lade dir den „Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“ online bei deiner Stadt- oder Kreisverwaltung (Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt) herunter.
- Dokumente bündeln: Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, Meldebescheinigung (Nachweis des Getrenntlebens), Personalausweis, ggf. Scheidungsurteil oder Nachweise über bisherige (Teil-)Zahlungen beifügen.
- Antrag einreichen: Reiche den Antrag umgehend ein.
- Mitwirkungspflicht erfüllen: Du musst alle Angaben zum Vater machen, die du hast (Adresse, Arbeitgeber). Verweigerst du die Mithilfe, wird der Antrag abgelehnt.
⚠️ Achtung-Box: Die fatalsten Fehler
- Fehler: Du wartest zu lange mit der Antragstellung, weil du hoffst, dass der Ex sich besinnt.
- Die Folge: Geldverlust. Unterhaltsvorschuss wird rückwirkend nur für maximal einen Monat vor Antragseingang gezahlt (§ 4 UVG).
- Richtige Reaktion: Wenn der Unterhalt ausbleibt, stellst du den Antrag sofort. Zurückziehen kannst du ihn immer noch, falls er doch noch zahlt.
Der Unterhaltsvorschuss deckt jedoch nur die absolute Grundversorgung ab. Was aber passiert, wenn unvorhergesehene, teure Sonderausgaben für das Kind anstehen? Klassenfahrten oder die Zahnspange sprengen diesen Rahmen völlig. Hier kommen Sonder- und Mehrbedarf ins Spiel.