Düsseldorfer Tabelle: So liest du sie richtig und berechnest deinen Anspruch
Der Kindesunterhalt ist kein Schätzwert. Die Basis für die Berechnung ist die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2026). Sie ist zwar kein Gesetz, gilt aber bundesweit als bindende Richtlinie für Familiengerichte.
Die harten Fakten & Gesetzesgrundlage
Der Anspruch auf Kindesunterhalt ergibt sich aus § 1601 BGB (Unterhaltspflichtige Verwandte) und § 1612a BGB (Mindestunterhalt). Der Unterhalt ist nach dem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (hier meist der Vater) und dem Alter des Kindes gestaffelt.
Für das Jahr 2026 gelten in der 1. Einkommensgruppe (bis 2.100 € bereinigtes Netto) folgende Mindestunterhaltssätze:
- Altersstufe 1 (0–5 Jahre): 485 €
- Altersstufe 2 (6–11 Jahre): 551 €
- Altersstufe 3 (12–17 Jahre): 645 €
Wichtig (Kindergeldanrechnung): Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld gemäß § 1612b BGB in der Regel zur Hälfte auf den Tabellenbetrag angerechnet. Das ergibt den sogenannten Zahlbetrag, den du tatsächlich überwiesen bekommst. Bei einem Kindergeld von 250 € (aktueller Stand 2026) ziehst du also 125 € vom Tabellenunterhalt ab.
Deine Schritt-für-Schritt-Roadmap
- Bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters ermitteln: Das ist nicht das Gehalt auf dem Lohnzettel. Vom Netto werden u. a. 5 % Berufsbedingte Aufwendungen (oder Pauschale) und berücksichtigungsfähige Schulden abgezogen.
- Einstufung in die Einkommensgruppe: Suche das bereinigte Netto in der linken Spalte der Tabelle (Gruppe 1 bis 15).
- Altersstufe bestimmen: Gehe in der Zeile nach rechts zur Altersstufe deines Kindes.
- Bedarfskorrektur prüfen: Die Tabelle geht von zwei Unterhaltspflichtigen aus (z. B. zwei Kindern). Hat der Vater nur ein Kind, wird er meist eine Einkommensgruppe höher gestuft. Hat er drei Kinder, wird er eine Gruppe niedriger gestuft.
- Kindergeld abziehen: Ziehe die Hälfte des aktuellen Kindergeldes ab, um den exakten monatlichen Zahlbetrag zu erhalten.
⚠️ Achtung-Box: Die fatalsten Fehler
- Fehler: Du nimmst den Tabellenbetrag ungeprüft als Zahlbetrag an.
- Die Folge: Du forderst zu viel oder zu wenig. Vergisst du die Kindergeldanrechnung, blockiert die Gegenseite sofort. Vergisst du die Höherstufung bei nur einem Kind, schenkst du bares Geld her.
- Richtige Reaktion: Berechne immer erst den Tabellenbedarf und ziehe dann das hälftige Kindergeld ab. Bestehe bei nur einem Kind auf der Höherstufung!
Nachdem du nun weißt, wie viel Geld deinem Kind theoretisch zusteht, stellt sich die Frage: Was passiert, wenn der Vater den berechneten Betrag schlichtweg nicht zahlen kann oder will? Für diesen Fall hat der Staat einen Schutzschirm gespannt – den Unterhaltsvorschuss.