Ehegattenunterhalt nach der Trennung

Steht dir neben dem Kindesunterhalt Geld zu?

Viele Mütter wissen nicht, dass ihnen neben dem Kindesunterhalt unter bestimmten Voraussetzungen auch persönlicher Unterhalt zusteht. Hierbei trennt das deutsche Recht strikt zwischen zwei Phasen.

Die harten Fakten & Gesetzesgrundlage

  1. Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB): Gilt ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Scheidung. Dieser Anspruch kann vertraglich im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Er soll den Lebensstandard während der Ehephase sichern.
  2. Nachehelicher Unterhalt (§ 1569 BGB ff.): Gilt ab Rechtskraft der Scheidung. Hier gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Du hast jedoch einen starken Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), wenn du ein Kind unter 3 Jahren betreust. In dieser Zeit musst du rechtlich überhaupt nicht arbeiten gehen. Ab dem 3. Geburtstag des Kindes gilt der Grundsatz der Erwerbsobliegenheit, der jedoch schrittweise je nach Betreuungssituation angepasst wird.

Wichtig (Rangfolge): Der Kindesunterhalt steht im Rang immer an erster Stelle (§ 1609 BGB). Erst wenn der Kindesunterhalt komplett bedient ist und das Einkommen des Vaters noch über seinem ehelichen Selbstbehalt liegt, wird der Ehegattenunterhalt berechnet (3/7- oder 45 %-Quote des Differenzeinkommens).

Deine Schritt-für-Schritt-Roadmap

  1. Trennungszeitpunkt fixieren: Dokumentiere den Tag, an dem ihr euch räumlich (oder innerhalb der Wohnung von Tisch und Bett) getrennt habt.
  2. Aufforderung zur Auskunft: Fordere den Ex sofort mit Trennungsdatum schriftlich auf, seine Einkommensoffenlegung auch für deinen Ehegattenunterhalt vorzulegen.
  3. Berechnung anfertigen lassen: Da der Ehegattenunterhalt hochkomplex ist und Haushaltsführung, Erwerbsbonus und Steuerklassenwechsel (Wechsel in Steuerklasse II für dich, Klasse I für ihn zum nächsten Jahreswechsel) hineinspielen, muss dies zwingend über einen Fachanwalt berechnet werden.

⚠️ Achtung-Box: Die fatalsten Fehler

  • Fehler: Du verzichtest beim Notar oder im Trennungsjahr „dem lieben Frieden wegen“ formlos auf den Trennungsunterhalt.
  • Die Folge: Der Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist gesetzlich unwirksam (§ 1361 Abs. 4 BGB i.V.m. § 1614 BGB). Schlimmer noch: Suchst du später staatliche Hilfe (z. B. Bürgergeld), sperrt das Amt dir Leistungen, weil du deine eigenen Ansprüche mutwillig nicht durchgesetzt hast.
  • Richtige Reaktion: Lass dich nicht auf mündliche Deals ein. Fordere den Trennungsunterhalt offiziell ein.

Um überhaupt zu wissen, ob Geld für den Kindes- oder Ehegattenunterhalt über den Mindestsätzen da ist, brauchst du lückenlose Zahlen. Du musst dem Vater tief in die Tasche und in die Dokumente schauen.